FWG-Bedburg

Satzung

Satzung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.02.2025

§1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Freie Wählergemeinschaft Bedburg e. V.
    Die Kurzbezeichnung lautet FWG, im Folgenden „Wählergemeinschaft“ genannt.
  2. Sitz der Wählergemeinschaft ist Bedburg.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 301021 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§1a Geschäftsadresse

  1. Die Wählergemeinschaft ist postalisch über eine Geschäftsadresse in Bedburg zu erreichen, die der Vorstand durch Beschluss bestimmt und dem zuständigen Amtsgericht mitteilt. Die persönliche postalische Erreichbarkeit der Vorstandsmitglieder ist hiervon nicht betroffen.

§2 Zweck der Wählergemeinschaft

  1. Aufgabe der Wählergemeinschaft ist die aktive Mitwirkung bei der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene.
  2. Die näheren Ziele werden in einem Wahlprogramm auf der Grundlage eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bestimmt.
  3. Der Verein verhält sich konfessionell neutral und steht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung. Er bekennt sich zu der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte. Er tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen sowie diskriminierenden oder menschenverachtenden Verhaltensweisen, insbesondere aufgrund der Nationalität, Abstammung, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität sowie Ausrichtung oder einer Behinderung, aktiv entgegen.

§3 Mitgliedschaften

  1. Mitglied der Wählergemeinschaft können nur natürliche Personen werden.
  2. Die Wählergemeinschaft besteht ausordentlichen Mitgliedern und
    • a. ordentlichen Mitgliedern und
    • b. außerordentlichen Mitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich durch ihr aktives ehrenamtliches Engagement, insbesondere in der kommunalpolitischen Arbeit, an der politischen Willensbildung beteiligen, mindestens 16 Jahre alt sind und für die Ziele der Wählergemeinschaft einstehen (aktive Mitgliedschaft).
  4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder der Wählergemeinschaft.
  5. Passive Mitglieder sind solche, die die Wählergemeinschaft ohne aktives Engagement in der kommunalpolitischen Arbeit unterstützen (passive Mitgliedschaft).
  6. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die bereit sind, die Vereinszwecke finanziell zu unterstützen (fördernde Mitgliedschaft).
  7. Ein Mitglied kann das Ruhen seiner Mitgliedschaft schriftlich beim Vorstand beantragen. Die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sind während des Ruhens der Mitgliedschaft ausgesetzt.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand gemäß § 26 BGB durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.
  3. Bei Minderjährigen ist das Aufnahmegesuch nur mit Einwilligung durch der/des Erziehungs- und Sorgeberechtigten gültig.
  4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung muss nicht begründet werden.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • a. Austritt aus der Wählergemeinschaft (Kündigung),
    • b. Streichung von der Mitgliederliste,
    • c. Tod oder Erlöschen der Rechtsfähigkeit des Mitglieds.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann ohne Einhaltung einer Frist erfolgen und ist mit der Entgegennahme der Austrittserklärung vollzogen.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweifacher schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist. Der Ausschluss tritt mit Beschluss des Vorstandes in Kraft.
  4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

§6 Ausschluss aus der Wählergemeinschaft

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen der Wählergemeinschaft zuwiderhandelt und ein wichtiger Grund gegeben ist.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
  3. Über den Ausschluss eines Mitgliedes des Vorstandes, welches in grober Weise den Interessen der Wählergemeinschaft zuwiderhandelt, entscheidet eine außerordentliche Mitgliederversammlung.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  4. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen mit der Aufforderung, sich binnen 14 Tagen schriftlich zu erklären. Nach Ablauf der Frist ist endgültig zu entscheiden.
  5. Der Beschluss wird dann sofort wirksam und ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§7 Beitragsleistungen, sonstige Zuwendungen

  1. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden.
  2. Die Einzelheiten der Beitragsleistung regelt die Beitragsordnung auf Beschluss der Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitgliederversammlung kann bei Beschluss einer geänderten Beitragsordnung deren Gültigkeit rückwirkend auf den 01.01. des Jahres festlegen.

§8 Rechte und Pflichten

  1. Jedes ordentliche Mitglied gem. § 3 Abs. 3 der Satzung kann an Veranstaltungen und Mitgliederversammlungen teilnehmen. Bei Mitgliederversammlungen hat das ordentliche Mitglied ein Rederecht und ein aktives und passives Wahlrecht.
  2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, Kandidat/-innen für die Wahlen zum Stadtrat, Bürgermeister oder sonstiger kommunaler Gremien vorzuschlagen.
  3. Die Mitglieder haben das Recht auf freie Meinungsäußerung und das Recht, an der politischen Willensbildung der Wählergemeinschaft mitzuwirken.
  4. Jedes außerordentliche Mitglied gem. § 3 Abs. 5 der Satzung ist zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen sowie zur Anwesenheit an Mitgliederversammlungen berechtigt. Es hat bei Mitgliederversammlungen ein aktives und passives Wahlrecht, sowie ein Rederecht.
  5. Jedes außerordentliche Mitglied gem. § 3 Abs. 6 der Satzung hat bei Mitgliederversammlungen kein Rede- und kein aktives bzw. passives Wahlrecht. Es ist jedoch zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt.
  6. Jedes Mitglied erkennt bei Aufnahme die Satzung in der jeweils gültigen Form an.
  7. Politische Vertreter/-innen der Wählergemeinschaft haben dem Vorstand auf Anfrage zeitnah Bericht über kommunalpolitische Entscheidungen oder öffentliche Sachverhalte mitzuteilen.

§9 Organe

  1. Die Organe der Wählergemeinschaft sind
    • a. die Mitgliederversammlung und
    • b. der Vorstand.
  2. Alle Organmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

§10 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Wählergemeinschaft.
  2. Die Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte postalische Mitgliedsadresse oder E-Mail-Adresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen.
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, nach Möglichkeit im 1. Quartal des Jahres, statt. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse der Wählergemeinschaft erforderlich ist. Die Einladungsfrist beträgt acht Tage. Das Minderheitenverlangen ist von mindestens 10 % der Mitglieder zu stellen.
  5. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Emailverkehrs. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse (postalisch oder E-Mail) gerichtet ist.
  6. Jeder Antrag eines ordentlichen Mitgliedes ist auf die Tagesordnung zu setzen. Er muss dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung postalisch oder per E-Mail eingereicht und begründet werden. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, einen verfristeten Antrag eines ordentlichen Mitgliedes auf die Tagesordnung zu setzen.
  7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wird Antrag auf geheime Wahl gestellt, ist dementsprechend zu verfahren.
  9. Verlauf und Ergebnisse einer Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und von der/dem Schriftführer/-in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  10. Weitere Einzelheiten können vom Vorstand in einer Geschäftsordnung für Mitgliederversammlungen geregelt werde.

§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes,
  2. die Entlastung des Vorstandes,
  3. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
  4. die Wahl der Kandidaten/-innen als
    • a. Mitglied im Stadtrat,
    • b. Bürgermeister/-in,
    • c. -,
    • d.
    • e. und sonstige Gremienvertreter/-in,
  5. die Wahl von zwei Delegierten und zwei stellvertretende Delegierten zur Delegiertenversammlung des Landesverbandes Freie Wählergemeinschaften NRW e.V.
  6. die Änderung der Satzung und der Beitragsordnung und
  7. die Beschlussfassung über Auflösung, Erweiterung, Eingliederung oder Fusion der Wählergemeinschaft.

§ 11a Form der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Ausnahmefällen vollständig virtuell stattfinden. Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung virtuell, in persönlicher Anwesenheit oder in hybrider Form stattfindet.
  2. Alle zwei Jahre muss eine Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit stattfinden.
  3. Die virtuelle Mitgliederversammlung findet über eine vom Vorstand festgelegte und mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu gegebene, Plattform statt.
  4. Wird die Versammlung mittels digitaler Teilhabe in hybrider Form abgehalten, werden die Mitgliederrechte, insbesondere Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Abstimmungsrechte der Online-Teilnehmer/innen vollständig gewährleistet. Dies kann im Wege jeder Art der Telekommunikation und Datenübertragung und auch durch Kombination unterschiedlicher Übertragungswege geschehen.
  5. Die Verfahrensweise im Einzelnen wird mit der Einladung, sowie zu Beginn jeder hybriden Mitgliederversammlung durch den Vorstand festgelegt und erläutert.
  6. Geheime Wahlen finden bei virtueller und hybrider Mitgliederversammlung über ein geeignetes Online-Tool statt, welches vom Vorstand festgelegt wird.
    Körperlich anwesende Mitglieder wählen bei hybrider Verfahrensweise ebenfalls über das Online-Tool.
  7. Der ordnungsgemäße Ablauf der Wahlvorgänge wird durch den/die Wahlleiter/in überwacht.

§12 Vorstand

  1. Der Vorstand der Wählergemeinschaft besteht aus
    • a. dem Vorstand gemäß § 26 BGB und
    • b. dem erweiterten Vorstand.
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus
    • a. dem/der Vorsitzenden,
    • b. dem/der Kassierer/-in unddem/der Geschäfts- und Schriftführer/in,
    • c. dem/der Jugendbeauftragten
  3. Der erweiterte Vorstand besteht zudem aus
    • a. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • b. dem/der stellvertretenden Kassierer/-in,dem/der stellvertretenden Geschäfts- und Schriftführer/in,
    • c. dem/der stellvertretenden Jugendbeauftragten
  4. Zur Unterstützung des Vorstandes gem. Nr. 1 können bis zu drei Beisitzer/-innen gewählt werden.
  5. Der Vorstand und die Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsinhaber bleiben nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis Neuwahlen durch die Mitgliederversammlung stattgefunden haben.
  6. Es besteht seitens des Vorstandes gemäß § 26 BGB, mit Ausnahme dem/der Jugendbeauftragten, Einzelvertretungsbefugnis.
  7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes gemäß § 26 BGB vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung binnen vier Wochen nach Bekanntgabe des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds einzuberufen. Mit der Bekanntgabe des Ausscheidens des Vorstandsmitglieds übernimmt die stellvertretende Person (dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Kassierer/-in, dem/der stellvertretenden Geschäfts- und Schriftführer/-in) die hauptamtliche Funktion bis zur ordentlichen Neuwahl des Vorstandsmitglieds.
  8. Der Vorstand organisiert seine Versammlungen selbstständig und kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§12a Personalunion mehrerer Ämter innerhalb des Vorstandes

  1. Die Personalunion mehrerer Ämter innerhalb des Vorstandes ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung zulässig.
  2. Ausgenommen hiervon ist die Personalunion des Vorsitzes und der Kassenführung.

§13 Beschlussfassung

  1. Alle Organe der Wählergemeinschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung keine andere Regelung vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt.
  2. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  3. Alle Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer und Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

§14 Kommissionen

  1. Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können unabhängig voneinander durch Beschluss des jeweiligen Organs Kommissionen zur Außendarstellung der Wählergemeinschaft und zur Klärung von Fachfragen einberufen.
  2. Das jeweilige Organ bestimmt den Namen und die Größe der Kommission, deren Mitglieder, welche grundsätzlich aus den Reihen der Wählergemeinschaft stammen sollen, sowie die durch die Kommission zu behandelnden Sachverhalten und kann ebenfalls die Dauer des Bestehens bzw. die Auflösung der Kommission bestimmen.
  3. Kommissionen arbeiten vereinsintern in selbstständig organisierten Sitzungen, erarbeiten Vorschläge und sprechen Empfehlungen aus, über die die Organe entscheiden können.
  4. Kommissionen bestimmen eine/n Sprecher/-in und mindestens eine/n stellvertretende/n Sprecher/-in, die den Organen Bericht erstatten. Durch Beschluss eines der Organe können die Sprecher/-innen als solche zusätzlich außerhalb der Wählergemeinschaft auftreten.

§15 Satzungsänderungen

  1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§16 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer/-innen und bis zu zwei Stellvertreter/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Wiederwahl der Kassenprüfer/innen und ihrer Stellvertreter/-innen ist zulässig.
  2. Die Amtszeit der Kassenprüfer/-innen und ihrer Stellvertreter/-innen entspricht der des Vorstandes.
  3. Die Kassenprüfer/-innen prüfen einmal jährlich die Kasse mit allen Unterlagen und erstatten hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§17 Auflösung der Wählergemeinschaft

  1. Zur Auflösung der Wählergemeinschaft ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung sind gemäß § 48 BGB der/die Vorsitzende und der/die Kassierer/-in als Liquidatoren bestellt.
  3. Bei der Auflösung der Wählergemeinschaft fällt das Vermögen der Wählergemeinschaft den öffentlichen Kindergärten der Stadt Bedburg zu.

§ 18 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern (gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) und f) DS-GVO) in jedem Fall folgende Daten erhoben und elektronisch gespeichert: Vorname, Nachname, Adresse, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, Mitgliedsnummer und Bankverbindung. Die Wählergemeinschaft erhebt ggf. weitere Daten auf Grundlage einschlägiger gesetzlicher Bestimmungen.
  2. Als Mitglied des Landesverbandes Freie Wählergemeinschaften NRW e.V. gibt die Wählergemeinschaft ggf. Daten ihrer Delegierten an den Landesverband gem. Art. 6 Abs. 1 b) und f) DS-GVO weiter, sofern dies zu organisatorischen Zwecken erforderlich ist und sofern kein berechtigter Widerspruch gem. Art. 21 Abs. 1 S. 1 DS-GVO vorliegt.
  3. Darüber hinaus veröffentlicht die Wählergemeinschaft die Daten ihrer Mitglieder intern wie extern in den Fällen des Art. 6 Abs. 1. S. 1 DS-GVO nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung, sowie ggf. mit konkreter Einwilligung der betroffenen Mitglieder und nimmt darüber hinaus die Daten von Mitgliedern heraus, welche einer Veröffentlichung widersprochen haben oder ihre Einwilligung widerrufen haben. 
  4. Alle Vereinsmitglieder verpflichten sich, vertrauensvoll mit den ihnen zugänglichen persönlichen Daten umzugehen.
  5. Koordinator und Ansprechpartner für Datenschutz bei der Wählergemeinschaft ist der Vorstand. Er kann diese Aufgabe mit einem entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung an einzelne Vereinsmitglieder delegieren, welche dafür eine eigene datenschutzrechtliche Einweisung erhalten und sich ihrerseits schriftlich zur Einhaltung wesentlicher Grundsätze des Datenschutzes bekennen.

§19 Gültigkeit der Satzung

  1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 21.02.2025 beschlossen.
  2. Diese Satzung ersetzt die Satzung vom 01.10.2021.
  3. Die Satzung tritt sofort in Kraft.