FWG-Bedburg

Beitragsordnung

Die Mitgliederversammlung der Freie Wählergemeinschaft Bedburg e.V. (nachfolgend kurz: „Wählergemeinschaft“) hat am 21.02.2025 auf Grundlage des
§ 11 Nr. 6 der Satzung die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen:

Beitragsordnung Freie Wählergemeinschaft Bedburg e.V.

§ 1 Allgemeines

  1. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. 
  2. Die Beitragsordnung kann gem. § 11 Nr. 6 der Satzung nur durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
    Änderungen gelten grundsätzlich ab dem 01.01. des Beschlussjahres, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt (siehe § 7 dieser Beitragsordnung).

§ 2 Solidaritätsprinzip

  1. Die Mitgliederbeiträge sind eine wesentliche Grundlage für die finanzielle Ausstattung der Wählergemeinschaft. Die Wählergemeinschaft ist darauf angewiesen, dass alle Mitglieder ihre Beiträge pünktlich und in vollem Umfang bezahlen. Nur so kann die Wählergemeinschaft ihre Aufgaben gegenüber den Mitgliedern erfüllen.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind nach § 7 Nr. 1 der Satzung verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach dem Mitgliederstatus.

§ 3 Beitragshöhe

  1. Jedes ordentliche Mitglied gem. § 3 Nr. 3 der Satzung (aktives Mitglied) hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 36,00 Euro zu zahlen.
  2. Jedes außerordentliche Mitglied gem. § 3 Nr. 5 der Satzung (passives Mitglied) hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 36,00 EUR zu zahlen.
  3. Mitglieder gem. § 3 Nr. 3 oder 5 der Satzung, die unter 18 Jahre, Schüler, Auszubildende, Studenten, Rentner oder Pensionäre sind, haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens der Hälfte nach Nr. 1 bzw. Nr. 2 zu zahlen.
  4. Jedes außerordentliche Mitglied gem. § 3 Nr. 6 der Satzung (förderndes Mitglied) hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von mindestens 50,00 EUR zu zahlen.
  5. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni des Jahres ist der volle, danach der halbe Jahresbeitrag der jeweiligen Mitgliedsgruppe zu zahlen.
  6. Jedem Mitglied ist es freigestellt, den jährlichen Mindest-Mitgliedsbeitrag zu erhöhen.
    Die Erhöhung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch das Mitglied widerrufen werden.
  7. Der Vorstand gemäß § 12 Nr. 2 der Satzung ist ermächtigt, Beiträge auf schriftlichen und begründeten Antrag hin zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf solche Zahlungserleichterungen besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrages durch den Vorstand muss nicht begründet werden. Die Zahlungserleichterung wird für höchstens ein Jahr gewährt.
    Sofern der Grund der Zahlungserleichterung weiter fort besteht, ist eine erneute Antragstellung möglich. Diese hat mindestens 2 Monate vor Ablauf der laufenden Zahlungserleichterung zu erfolgen.

§ 4 Zahlungsform

  1. Der Beitrag wird grundsätzlich im Rahmen eines SEPA-Verfahrens geleistet.
    Die Mitglieder sollen ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden
    1. bei monatlicher Zahlung zum jeweils 1. des Monats
    1. bei vierteljährlicher Zahlung zum 01.01., 01.04., 01.07. und 01.10.
    1. bei halbjährlicher Zahlung zum 01.01. und 01.07. und
    1. bei jährlich Zahlung zum 01.01. des Beitragsjahres eingezogen.
  3. Wird der Beitrag durch Überweisung geleistet, erhöht sich der jeweilige Beitrag um 5 %.
    Wird der Beitrag bin Bar geleistet, erhöht sich der jeweilige Beitrag um 10%.
  4. Für Beitragsrückstände werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 Euro pro Mahnung erhoben.
  5. Die Mitglieder müssen den Verein umgehend schriftlich über Änderungen ihrer Kontoverbindung informieren.
  6. Gebühren einer Rücklastenschriften trägt das Mitglied, sofern der Grund der Rücklastschrift von ihm zu verantworten ist.

§ 5 Datenverarbeitung

  1. Die Beitragserhebung erfolgt durch elektronische Datenverarbeitung. Die dafür erforderlichen Daten der Mitglieder (Name, Kontoverbindung und Beitragshöhe) werden gemäß den Vorgaben der DS-GVO gespeichert und an das kontoführende Kreditinstitut der Wählergemeinschaft weitergeleitet.

§ 6 Ende der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht endet mit der Mitgliedschaft gem. § 5 der Satzung
  2. Ein zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft gezahlter Mitgliedsbeitrag wird nicht – auch nicht anteilmäßig – zurückerstattet.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Beitragsordnung tritt mit Wirkung zum 01.01.2025 in Kraft.